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Präambel

(1)

Die ab dem 18. vollendeten Lebensjahr wahlberechtigten deutschen Staatsangehörigen, welche auf dem nach dem Potsdamer Abkommen vom 2. August 1945 und des SHAEF Gesetzes Nr. 52 Artikel IX e neu festgelegten deutschen Staatsgebiet siedeln und sich bis heute ohne Friedensvertrag nicht selbst bestimmen können, geben sich hiermit für das deutsche Volk eine zeitgemäße Verfassung in souveräner freier Entscheidung.

(2)

Mit dieser Verfassung werden die in ihr vorhandenen Gesetze, die allgemeinen Völkerrechte sowie die universalen Menschenrechte nach der Charta der UN und den Europäischen Menschenrechtskonventionen für einklagbar erklärt.

(3)

Damit will sich das deutsche Volk als friedfertiges Mitglied der Völkergemeinschaft positionieren, das Gleichheit vor dem Gesetz, Gleichheit der Menschen untereinander, Schutz vor Willkür, Unterdrückung und Ausforschung sowie gesicherte Existenzgrundlagen für jedermann auf deutschem Staatsgebiet wünscht.

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Rechtsnorm nach letzter Auswertung von Vorschlägen vom 07.2.1012

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Hinweis und Home

In der Bundesrepublik sind Menschenrechte, Völkerrecht und die Menschenrechtskonventionen der EU nur unverbindliche Leitlinien und auch nicht verbindlich notfalls über BRD-Gerichte durchzusetzen. Insbesondere das so genannte Bundesverfassungsgericht - ohne Bundesstaaten und ohne Verfassung - verhindert effektiv den Schutz jedes Einzelnen vor Regierungskriminalität, Justizverbrechen und Amtsmissbrauch. Dazu deutet das Bundesgrundgesetzgericht notfalls die Grundgesetzartikel als unverbindlich und nicht durchsetzbar um, s. Entscheidungen zu Art. 146 GG. ⇒ mehr!

Die nachfolgenden Verfassungsartikel schaffen erstmals verbindliche Grundlagen, über die kein Rechtsprechungsorgan mehr hinwegtreten kann. ⇒ mehr!

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