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Artikel 182

(Deutsche Verbindlichkeiten)

(1)

Der deutsche Staat kann auch bestimmen, dass Verbindlichkeiten Deutschlands sowie Verbindlichkeiten des ehemaligen Landes Preußen und sonstiger nicht mehr bestehender Länder, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts nicht oder nicht in voller Höhe zu erfüllen sind.

(2)

Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Verbindlichkeiten der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger sowie auf Verbindlichkeiten der Bundesrepublik oder anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die mit dem Übergang von Vermögenswerten der Deutschen Demokratischen Republik auf Bund, Länder und Gemeinden im Zusammenhang stehen, und auf Verbindlichkeiten, die auf Maßnahmen der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger beruhen.

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