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Artikel 179

(Angehörige des öffentlichen Dienstes)

(1)

Die Rechtsverhältnisse von Personen, die bis zum Inkrafttreten der Verfassung im öffentlichen Dienste in der Bundesrepublik standen und nicht oder nicht ihrer früheren Stellung entsprechend verwendet werden, sind durch Gesetz zu regeln. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes können vorbehaltlich anderweitiger rechtlicher Regelung Rechtsansprüche nicht geltend gemacht werden.

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