Artikel 178
(Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung)
(1)
Verwaltungsorgane und sonstige der öffentlichen Verwaltung oder Rechtspflege dienende Einrichtungen, die nicht auf Recht oder Verträgen zwischen Regierungsbezirken beruhen, unterstehen der Regierung. Diese regelt mit Zustimmung des Parlamentes die Überführung, Auflösung oder Abwicklung.
(2)
Oberster Disziplinarvorgesetzter der Angehörigen dieser Verwaltungen und Einrichtungen ist der zuständige Minister.
(3)
Nicht bezirksunmittelbare und nicht auf Verträgen zwischen den Bezirken beruhende Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes unterstehen der Aufsicht der zuständigen obersten staatlichen Behörde.
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