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Artikel 177

(Fortgeltende Ermächtigungsvorschriften)

(1)

Soweit in Rechtsvorschriften, die als Staatsrecht fortgelten, eine Ermächtigung zum Erlasse von Rechtsverordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie zur Vornahme von Verwaltungsakten enthalten ist, geht sie auf die nunmehr sachlich zuständigen Stellen über. In Zweifelsfällen entscheidet die Regierung im Einvernehmen mit dem Parlament; die Entscheidung ist zu veröffentlichen.

(2)

Der Vorbehalt der Volksabstimmung nach den Vorschriften dieser Verfassung ist zwingend.

(3)

Soweit in Rechtsvorschriften, die als Bezirksrecht fortgelten, eine solche Ermächtigung enthalten ist, wird sie von den nach Bezirksregierungsrecht zuständigen Stellen ausgeübt.

(4)

Soweit Rechtsvorschriften im Sinne der Absätze 1 bis 3 zu ihrer Änderung oder Ergänzung oder zum Erlass von Rechtsvorschriften an Stelle von Gesetzen ermächtigen, sind diese Ermächtigungen erloschen.

(5)

Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, soweit in Rechtsvorschriften auf nicht mehr geltende Vorschriften oder nicht mehr bestehende Einrichtungen verwiesen ist.

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