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Artikel 174

(Beginn der Gesetzgebungskompetenz)

(1)

Vom Zusammentritt des deutschen Parlamentes an werden die Gesetze ausschließlich von den in dieser Verfassung anerkannten gesetzgebenden Gewalten beschlossen.

(2)

Gesetzgebende und bei der Gesetzgebung beratend mitwirkende Organisationen und Körperschaften, deren Zuständigkeit nach Absatz 1 endet, sind mit diesem Zeitpunkt aufgelöst.

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