Artikel 173
(Mehrheitsbegriff)
(1)
Einfache Mehrheit der Mitglieder der Nationalversammlung, der Parlamente und bei Volkbefragungen im Sinne dieser Verfassung ist die Mehrheit der Stimmen ihrer gesetzlichen Mitglieder oder der Wahlberechtigten.
(2)
Qualifizierte Mehrheit ist die Mehrheit mit mindestens 2/3 der Stimmen der abstimmenden Wahlberechtigten.
(3)
Wahlbeteiligungen unter 50 % lassen kein rechtskraftfähiges Ergebnis der Abstimmung entstehen.
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