Artikel 171
(Aufwendungen für Besatzungskosten und Kriegsfolgelasten
(1)
Allgemeine weitere Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten sind unzulässig. Ausnahmeregelungen bedürfen der Volksabstimmung.
(2)
Der Staat trägt die Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung mit Einschluss der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe aus Kriegsfolgen.
Hinweis und Home
Die fortdauernde heimliche Besetzung Deutschlands wird als völkerrechtswidrig angefochten. Bis zur Regelung offener Völkerrechtsfragen werden Besatzungskosten nicht mehr ohne Volksabstimmung anerkannt. ⇒ mehr!
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