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Artikel 170

(Abschaffung der Bundesländer als parallele Gesetzgeber und Regierungssysteme)

(1)

Die Neugliederung der Bundesländer erfolgt zur drastischen Verringerung der Anzahl öffentlicher Ämter und zur Durchsetzung einer wirtschaftlicheren Verwaltung unter Beachtung der alten Ländergrenzen in maximal 320 Regierungsbezirke mit jeweils mindestens 250.000 Einwohnern.

(2)

Jeder Regierungsbezirk hat gleichzeitig ein Kommunalparlament mit maximal 25 direkt durch das Volk im Regierungsbezirk gewählte Abgeordnete. Der Präsident des Kommunalparlamentes wird von diesen Abgeordneten gewählt und wird damit Mitglied im deutschen Parlament. Er trägt die Stimmenanzahl mit je 1 Stimme für 250.000 Einwohner in seinem Regierungsbezirk.

(3)

Jeder Regierungsbezirk wählt einen Bezirksregierungspräsidenten durch das Volk, welcher die Bezirksregierungsmitglieder beruft. Näheres regelt ein Gesetz.

(4)

Das Kommunalparlament hat bezüglich seiner örtlichen Zuständigkeiten im Regierungsbezirk die gleichen Aufgaben wie das deutsche Parlament in ganz Deutschland.

Hinweis und Home

Damit erhält das Volk vor Ort die Möglichkeit, in den Angelegenheiten seiner zulässigen Selbstverwaltung seine Souveränität zu nutzen. ⇒ mehr!

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