Banner 'Verfassungsinitiative'

Artikel 169

(Allgemeine Übergangsregelung)

(1)

Zur Einführung der geographischen, personellen und sachlichen Änderungen nach dieser Verfassung gegenüber dem Grundgesetz ist eine Übergangszeit von zwei Jahren bestimmt. In dieser Zeit ist Pflicht, Organisationen, Personal, Ämter und Mittelzuweisungen den neuen Bestimmungen dieser Verfassung anzupassen. Ein Vertrauensschutz auf Weiterbeschäftigung oder Beschäftigungskonstanz besteht nicht und kann nicht durch die Übergangszeit abgeleitet werden.

(2)

Das Bundesverfassungsgericht wird unverzüglich wegen der nachgewiesenen ständigen Kollaboration beim Verfassungshochverrat in der Bundesrepublik nach dem Grundgesetz insbesondere mit dem Hinweis auf dessen Plenumsentscheidung im Verfahren 1 BvR 10/99 - in dem Rechtsanwendungsfehler als hinnehmbar erklärt wurden, um die richterliche Unabhängigkeit zu stärken - aufgelöst. Prüfungen der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen, Entscheidungen und Handlungen werden einem unverzüglich zu bildenden Staatsgerichtshof übertragen.

(3)

Öffentlich Bedienstete haben sich einer fachlichen Überprüfung zur bisherigen Amtstätigkeit zu stellen. Bei festgestellten vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verfehlungen gegenüber den deutschen Gesetzen und den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland nach dem Grundgesetz sind sie als untauglich aus dem Staatsdienst zu entfernen.

(4)

Freiwilliger Verzicht auf öffentliche Beschäftigung ist vorbehaltlich einer noch bestehenden Dienstverpflichtung so bald als zumutbar anzunehmen.

(5)

Es wird eine allgemeine Wiedergutmachung gegenüber den Opfern der Bürokratie und der Justiz in der ehemaligen Bundesrepublik Deutschland nach dem Grundgesetz zugesichert, die auch die Wiederherstellung gesetzwidrig entzogener persönlicher Freiheit, der Geschäftsfähigkeit und die Aussetzung gesetzwidrig erzwungener eidesstattlicher Versicherung zu prüfen hat. Ein Ausgleichsamt hat schon in der Übergangszeit auf Antrag begründete Beschwerden zu bearbeiten, den oder die Schadensverursacher zu ermitteln, gegebenenfalls zur Strafverfolgung anzumelden, Folgeschäden festzustellen und Wiedergutmachungsanträge angemessen zu bescheiden. Regressforderungen des Staates gegen die Schadensverursacher sind verpflichtend durchzusetzen. Das Nähere regelt ein Gesetz.

(6)

Es wird eine Amnestie für alle OWi- und Strafverfahren mit Bewährungsstrafen und Freiheitsstrafen unter zwei Jahren erklärt.

(7)

Die Verjährung für alle in der so genannten Bundesrepublik nach dem Grundgesetz und deutschem Recht begangenen strafbaren Handlungen mit der Bedrohung durch eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren ist wegen Stillstandes der deutschen Rechtspflege bis auf weiteres unterbrochen. Näheres regelt ein Gesetz.

(8)

Die Reformen der Zivilprozessordnung zum 01.01.2002 und zum 01.07.2002 sowie das Zustellungsreformgesetz zum 01.07.2003 sind aufgehoben. Die zum 01.01.2002 und später parallelen Reformen von weiteren Prozessordnungen und Gesetzbüchern sind unwirksam. Das vorhergehende Recht bis zum 31.12.2001 ist unter zwingender Beachtung der Vorschriften dieser Verfassung vorläufig wieder anzuwenden, soweit Gesetze der ehemaligen Bundesrepublik Deutschland nach dem Grundgesetz nicht nach Geist und Inhalt gegen diese Verfassung verstoßen. Gesetzbücher und Prozessordnungen unterliegen dem Gebot der Vereinheitlichung und der wirksamen Verhinderung von Rechtsmissbrauch. Die Zivilprozessordnung hat Vorrang vor allen anderen Prozessordnungen, bis eine einheitliche Prozessordnung für ale Gerichte zum Gesetz wird.

(9)

Das Zeugnisverweigerungsrecht von Geistlichen, Ärzten, Journalisten, Rechtsanwälten, Notaren und Steuerberatern ist wieder hergestellt.

Hinweis und Home

Die Bundesrepublik mit ihren Parteien, Behördenleitern und meistens gleichzeitig Volljuristen hat mit ständiger Regierungskriminalität, Justizverbrechen und Amtmissbrauch zu einem schon weit verbreiteten Willen zum Widerstand oder gar Aufstand aufgestachelt. In der Bundesrepublik kann auf dem Rechtsweg gegen die kriminellen Strukturen in allen öffentlichen Ämtern kein verlässliches Recht mehr erlangt werden, s. www.teredo.info und viele andere Internetauftritte. Den durch das Personal der Bundesrepublik Betrogen sowie wirtschaftlich, physisch und psychisch Geschädigten soll umfassen Genugtuung geboten werden. ⇒ mehr!

Die vorgelegte Verfassung soll verhindern, dass ein unkontrollierter gewaltsamer Aufstand ohne ein logisches Ziel wie in den nordarabischen Ländern ausbrechen wird. ⇒ mehr!

Der Flyer kann nach Rechtsklick auf die Grafik und dann Linksklick auf Ziel speichern unter... herunter geladen und dadurch lokal gespeichert werden!
Flyer zu Artikel 169

Plattform zur Diskussion mit Anpassungsvorschlägen zum obigem Verfassungsartikel via Crowd Sourcing nach Isländischem Vorbild ⇒ mehr!