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Artikel 167

(Verpflichtende Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an Abstimmung nach dem Grundgesetz)

(1)

Die Bundesrepublik Deutschland wird durch den Präsidenten des Bundestages zur Erfüllung von Artikel 146 Grundgesetz verpflichtet, unverzüglich auch alle Maßnahmen zu ergreifen, um dem Deutschen Volk durch Vorlage dieser unverfälschten und unveränderten Verfassung eine breite Beteiligung an der bereits angelaufenen Abstimmung zu ermöglichen. Sie hat auch treuhänderisch alle Kosten für den Entwurf, die Vervielfältigung, die Wahlunterstützung und die Auswertung zu tragen. Hierzu gehören auch die Vorleistungen, welche die beteiligten deutschen Bürgerrechtsinitiativen im Vorfeld der Verfassungsvorlage nach Abrechnung erbringen mussten.

(2)

Der Wahlausschuss des Bundestages und der gesamte Bundestag ist für die korrekte Wahldurchführung der Verfassung verantwortlich gemacht.

(3)

Die Kontrolle der Volksabstimmung zu dieser Verfassung wird durch das Volk übernommen. Hierzu wird ein unabhängiger Bürgerbeauftragter aus dem Kreis der Verfassungsinitiativeunterstützer zu dieser Verfassung gewählt. Ein(e) aus diesem Kreis gewählte® Bürgerbeauftragte® kann sich weiterer Wahlkontrolleure bedienen.

(4)

Der Artikel 167 gilt nur bis zur Erfüllung seines Zwecks.

Hinweis und Home

Die Parteipolitiker des bundesrepublikanischen Bundestages haben mit Unterstützung des höchsten Hochverratsgremium als Bundesverfassungsgericht ohne Verfassung die Ausführung von Artikel 146 GG absichtlich verweigert. Entsprechende Antworten auf Beschwerden sogar an den Bundestag haben aber die Aussage enthalten, dass nichts dagegen stände, wenn sich das deutsche Volk selbst um eine zeitangemessene Verfassung für Deutschland bemühen würde. Und das wird hiermit zwecks Erreichen eines ordentlichen Übergangs der Regierungsgewalt von Machtusurpatoren durch Volksabstimmungen und Volksbegehren auf das Volk ausformuliert. ⇒ mehr!

Plattform zur Diskussion mit Anpassungsvorschlägen zum obigem Verfassungsartikel via Crowd Sourcing nach Isländischem Vorbild ⇒ mehr!