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Artikel 160

(Rechte des Gemeinsamen Ausschusses)

(1)

Regierung und Parlament bilden nach Gesetz für den Spannungsfall einen gemeinsamen Ausschuss.

(2)

Stellt der Gemeinsame Ausschuss im Verteidigungsfalle mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens mit der Mehrheit seiner Mitglieder fest, dass dem rechtzeitigen Zusammentritt des Parlamentes unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder dass dieser nicht beschlussfähig ist, so hat der Gemeinsame Ausschuss die Stellung des Parlamentes und nimmt deren Rechte einheitlich wahr.

(3)

Durch eine Handlung des Gemeinsamen Ausschusses darf die Verfassung weder geändert noch ganz oder teilweise außer Kraft oder außer Anwendung gesetzt werden.

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