Banner 'Verfassungsinitiative'

Artikel 159

(Gesetzgebungsverfahren im Verteidigungsfall)

(1)

Für die Gesetzgebung des Staates gilt im Verteidigungsfalle abweichend von Artikel 95 Abs. 2, Artikel 96 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4, Artikel 97 und Artikel 103 Abs. 1 die Regelung der Absätze 2 und 3.

(2)

Gesetzesvorlagen der Regierung, die sie als dringlich bezeichnet, sind gleichzeitig mit der Einbringung beim Parlament einer Volksabstimmung zuzuführen. Gesetze, welche die Volksbefragung, den Volksentscheid und das Volksbegehren abschaffen wollen, sind unzulässig und verfassungswidrig.

(3)

Für die Verkündung der Gesetze gilt Artikel 157 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.

Hinweis und Home

⇒ mehr!

Plattform zur Diskussion mit Anpassungsvorschlägen zum obigem Verfassungsartikel via Crowd Sourcing nach Isländischem Vorbild ⇒ mehr!