Artikel 158
(Erweiterte Gesetzgebungskompetenz des Staates im Verteidigungsfall)
(1)
Der Staat hat für den Verteidigungsfall das Recht der konkurrierenden Gesetzgebung auch auf den Sachgebieten, die zur Gesetzgebungszuständigkeit der Kommunen gehören. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Parlamentes.
(2)
Soweit es die Verhältnisse während des Verteidigungsfalles erfordern, kann durch Gesetz für den Verteidigungsfall
1. bei Enteignungen abweichend von Artikel 17 Abs. 1 Satz 2 die Entschädigung vorläufig geregelt werden,
2. für Freiheitsentziehungen eine von Artikel 51 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 abweichende Frist, höchstens jedoch eine solche von vier Tagen, für den Fall festgesetzt werden, dass ein Richter nicht innerhalb der für Normalzeiten geltenden Frist tätig werden konnte.
(3)
Soweit es zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriffs erforderlich ist, kann für den Verteidigungsfall durch Gesetz mit Zustimmung des Parlamentes die Verwaltung und das Finanzwesen des Staates und der Kommunen abweichend von dem Abschnitt VIII, Artikel 132 und Abschnitt X geregelt werden, wobei die Lebensfähigkeit der Regierungsbezirke, Kommunen, insbesondere auch in finanzieller Hinsicht, zu wahren ist.
(4)
Gesetze nach den Absätzen 1 und 2 Nr. 1 dürfen zur Vorbereitung ihres Vollzuges schon vor Eintritt des Verteidigungsfalles angewandt werden.
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