Banner 'Verfassungsinitiative'

Artikel 155

(Kredit; Bürgschaft; Garantie)

(1)

Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Volksentscheid. Die Einnahmen aus Krediten dürfen in keinem Fall die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen aus Staatsmitteln überschreiten.

Hinweis und Home

n der Schweiz werden in vielen Kommunen bereits schuldenfreie Haushaltjahre durchgesetzt, so dass sogar deshalb Steuersenkungen zu beobachten sind. ⇒ mehr!

Plattform zur Diskussion mit Anpassungsvorschlägen zum obigem Verfassungsartikel via Crowd Sourcing nach Isländischem Vorbild ⇒ mehr!