Artikel 155
(Kredit; Bürgschaft; Garantie)
(1)
Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Volksentscheid. Die Einnahmen aus Krediten dürfen in keinem Fall die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen aus Staatsmitteln überschreiten.
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