Artikel 153
(Gesetze zur Ausgabenerhöhung oder Einnahmeminderung)
(1)
Gesetze, welche die von der Regierung vorgeschlagenen Ausgaben des Haushaltsplanes erhöhen oder neue Ausgaben in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen, bedürfen der Zustimmung des Volkes. Das gleiche gilt für Gesetze, die Einnahmeminderungen in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen.
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