Artikel 152
(Über- und außerplanmäßige Ausgaben)
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Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben von mehr als 3 % des Haushaltsvolumens bedürfen der Zustimmung durch Volksabstimmung. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses begründet beantragt werden.
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