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Artikel 151

(Ausgaben vor Genehmigung des Haushaltsplans)

(1)

Ist bis zum Schluss eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt, so ist bis zu seinem Inkrafttreten die Regierung ermächtigt, alle Ausgaben aus dem Staat zustehenden Finanzaufkommen zu leisten, die nötig sind,
a) um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,
b) um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Staates zu erfüllen,
c) um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.

(2)

Der Finanzierungsnotstand ist zu erklären und die Streckung der Ausgabenplanung anzuordnen. Mögliche Regressforderungen sind durchzusetzen.

(3)

Eine außerplanmäßige kurzfristige Kreditaufnahme unterliegt der nachträglichen Zustimmung durch Volksentscheid.

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