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Artikel 149

(Haushaltsgrundsätze)

(1)

Staat und Kommunen sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und soweit als sinnvoll voneinander unabhängig.

(2)

Staat und Kommunen haben bei ihrer Haushaltswirtschaft den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.

(3)

Durch Gesetz, das der Zustimmung durch Volksentscheid bedarf, können für Staat und Kommunen gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden.

(4)

Zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts können durch Gesetz, das der Zustimmung des Parlaments bedarf und durch Volksentscheid widerrufen werden kann, Vorschriften über:
1. Höchstbeträge, Bedingungen und Zeitfolge der Aufnahme von Krediten durch Kommunen und Zweckverbände
und
2. eine Verpflichtung von Staat und Bezirken, unverzinsliche Guthaben bei der Deutschen Staatsbank zu unterhalten (Konjunkturausgleichsrücklagen)
erlassen werden. Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen können nur der Regierung erteilt werden. Die Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung des Parlamentes und bei der Vorschrift nach dieser Verfassung des Volksentscheides. Sie sind aufzuheben, soweit das Parlament es verlangt; das Nähere bestimmt das Gesetz.

(5)

Die Feststellung der Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes durch die haushaltsverantwortliche Regierung ist unzulässig. Zur Feststellung bedarf es der Expertisen der Staatsbank und eines unabhängigen Sachverständigenrates über Ursache und Wirkung. Die zu ergreifenden Maßnahmen müssen zur Abwendung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes geeignet sein und von 2/3 der Mitglieder des Parlamentes festgestellt werden. Die Zustimmung durch Volksentscheid ist sobald als möglich einzuholen.

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