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Artikel 148

(Finanzverwaltung von Staat und Regierungsbezirken)

(1)

Die finanziellen Aufkommen des Staates aus Steuern, Abgaben, Gebühren und sonstigen Erträgen werden durch staatliche Kassen und Bezirkskassen eingezogen. Der Aufbau dieser Kassen wird durch Gesetz geregelt. Soweit Bezirkskassen eingerichtet sind, werden deren Leiter im Benehmen mit den Bezirkregierungen bestellt.

(2)

Die finanziellen Aufkommen der Bezirksregierungen aus Abgaben, Gebühren und sonstigen Erträgen werden ebenfalls durch die Bezirkskassen eingezogen. Der Aufbau dieser Kassen kann durch Gesetz mit Zustimmung des Parlamentes geregelt werden.

(3)

Vereinnahmen die Bezirkskassen finanzielle Finanzaufkommen, die ganz oder zum Teil dem Staat zufließen, so werden sie im Auftrage des Staates tätig.

Hinweis und Home

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