Artikel 147
(Regierungsbezirksfinanzausgleich)
(1)
Das Aufkommen der Abgaben und Gebühren in den Regierungsbezirken steht den einzelnen Regierungsbezirken insoweit zu, als diese von den Einzugskassen in ihrem Gebiet als Bezirkseinnahmen vereinnahmt werden (örtliches Aufkommen). Durch Gesetz, das der Zustimmung des Volkes bedarf, sind für zu verteilende Finanzaufkommen des Staates nähere Bestimmungen über die Abgrenzung sowie über Art und Umfang der Zerlegung nach örtlichem Aufkommen zu treffen. Das Gesetz kann auch Bestimmungen über die Abgrenzung und Zerlegung des örtlichen Aufkommens anderer Steuern treffen.
(2)
Durch das Gesetz ist sicherzustellen, dass die unterschiedliche Finanzkraft der Regierungsbezirke angemessen ausgeglichen wird; hierbei sind die Finanzkraft und der Finanzbedarf der Kommunen zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen für die Ausgleichsansprüche der ausgleichsberechtigten Regierungsbezirke und für die Ausgleichsverbindlichkeiten der ausgleichspflichtigen Regierungsbezirke sowie die Maßstäbe für die Höhe der Ausgleichsleistungen sind in dem Gesetz zu bestimmen.
(3)
Es kann auch bestimmen, dass der Staat aus seinen Mitteln leistungsschwachen Bezirken Zuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs (Ergänzungszuweisungen) gewährt.
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