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Artikel 146

(Zuweisung und Festsetzung der Anteile am Finanzaufkommen)

(1)

Der Ertrag der durch den Staat eingezogenen Erbschafts-, Wegzugs-, Ausfuhrsteuer und Einheitsbesteuerung aus Einfuhr, Einnahmen oder anderen geldwerten Vorteilen wird nach Abzug der gesetzlich festgelegten Aufwendungen für internationale Verpflichtungen zwischen Staat und Regierungsbezirken aufgeteilt.

(2)

Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Staat und die Regierungsbezirke gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln. Die Deckungsbedürfnisse des Staates und der Regierungsbezirke sind so aufeinander abzustimmen, dass ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse in Deutschland gewahrt wird.

(3)

Veranlasst der Staat in einzelnen Bezirken oder Kommunen besondere Einrichtungen, die diesen Bezirken oder Kommunen unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Staat den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Bezirken oder Kommunen nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Bezirken oder Kommunen als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.

(4)

Als Einnahmen und Ausgaben der Bezirke im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Kommunen.

(5)

Näheres bestimmt ein Gesetz, das dem Vorbehalt der Volkszustimmung unterliegt.

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