Banner 'Verfassungsinitiative'

Artikel 143

(Erbschaftssteuer und Wegzugssteuer)

(1)

Eine substanzmindernde Besteuerung von Vermögen ist grundsätzlich unzulässig.

(2)

Die Erbschaftssteuer und die Wegzugssteuer entsprechen dem Einheitssteuersatz von 15 % und werden dem Finanzaufkommen des Staates zugerechnet.

Hinweis und Home

⇒ mehr!

Plattform zur Diskussion mit Anpassungsvorschlägen zum obigem Verfassungsartikel via Crowd Sourcing nach Isländischem Vorbild ⇒ mehr!