Artikel 143
(Erbschaftssteuer und Wegzugssteuer)
(1)
Eine substanzmindernde Besteuerung von Vermögen ist grundsätzlich unzulässig.
(2)
Die Erbschaftssteuer und die Wegzugssteuer entsprechen dem Einheitssteuersatz von 15 % und werden dem Finanzaufkommen des Staates zugerechnet.
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