Artikel 142
(Gesetzgebungskompetenz)
(1)
Der Staat hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Abgaben, Abbaulizenzen, Steuern, Zölle und Finanzmonopole.
(2)
Die Kommunen erhalten die Abgaben aus den Grundstücksnutzungen und den örtlichen Umweltressourcen.
(3)
Die Kommunalparlamente haben die Befugnis zur eingeschränkten Gesetzgebung über die örtlichen Abgaben und Gebühren, solange und soweit sie nicht staatsgesetzlich geregelten gleichartig sind.
(4)
Die Steuerbelastung durch Staat und Kommunen haben sich nach dem Höchststeuersatz zu richten, Abgaben verhältnismäßig nach dem Ertragswert von Nutzungen.
(5)
Gebühren und Abgaben stehen den per Gesetz zum Empfang Berechtigten zu.
(6)
Gesetze über Abgaben und Gebühren, deren Aufkommen den Regierungsbezirken und den Kommunen) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung der Betroffenen Einwohner in den Regierungsbezirken.
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