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Artikel 141

(Verteilung der Ausgaben zwischen Bund und Regierungsbezirken)

(1)

Der Staat und die Regierungsbezirke tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt.

(2)

Handeln die Regierungsbezirke im Auftrage des Staates, trägt der Staat die sich daraus ergebenden Ausgaben.

(3)

Handeln die Regierungsbezirke im Auftrag der Kommunen, tragen die Kommunen die sich daraus ergebenden Kosten.

(4)

Gesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Regierungsbezirken ausgeführt werden, können bestimmen, dass die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Staat getragen werden. Bestimmt das Gesetz, dass der Staat die Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt, wird es im Auftrage des Staates durchgeführt.

(5)

Der Bund kann den Regierungsbezirken Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Bezirke (Gemeindeverbände) gewähren, die zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Staatsgebiet oder zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums erforderlich sind. Das Nähere, insbesondere die Arten der zu fördernden Investitionen, wird durch Gesetz, das der Zustimmung durch Volksabstimmung bedarf, oder auf Grund des Haushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Beabsichtigte neue Verfügungen über mehr als 1 % des Staats- und der einzelnen Bezirkshaushalte bedürfen der Volksabstimmung.

(6)

Der Staat und die Regierungsbezirke tragen die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung durch Volksabstimmung bedarf.

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