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Artikel 139

(Verfahren bei Verfassungswidrigkeit von Gesetzen; Auslegungsfragen)

(1)

Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung dieser Verfassung handelt, die Entscheidung des Staatsgerichtshofes einzuholen.

(2)

Ist in einem Rechtsstreit zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Gesetzes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt, so hat das Gericht die Entscheidung des Staatsgerichtshofes einzuholen.

(3)

Will ein Gericht bei der Auslegung der Verfassung von einer Entscheidung des Staatsgerichtshofes abweichen, so hat das Gericht die Entscheidung des Staatsgerichtshofes einzuholen.

Hinweis und Home

Der Staatsgerichtshof ist das höchste in Deutschland akzeptierte Gericht. Es entscheidet auch in Fällen von hinterfragungsbedürftigen Entscheidungen internationaler Gerichte, die bis heute ausnahmslos politisch manipuliert werden. ⇒ mehr!

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