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Artikel 137

(Richterbestellungen)

(1)

Über die Berufung der Richter an allen Gerichten wird durch Volksabstimmung entschieden.

(2)

Die Besetzung der Bürgerbeauftragtenbüros an allen Gerichten wird durch Volksabstimmung entschieden.

(3)

Bewerbungs- und Auswahlkriterien regelt ein Gesetz.

Hinweis und Home

Über die Berufung von Richtern und die Besetzung des Bürgerbüros stimmt das Volk durch Volksabstimmungen ab, das in den Grenzen der betreffenden Gerichtsbezirke lebt. ⇒ mehr!

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