Banner 'Verfassungsinitiative'

Artikel 135

(Oberste Gerichte; Staatsgerichtshof)

(1)

Der Staat errichtet als oberste Gerichte einen Zivilgerichtshof, einen Strafgerichthof, einen Verwaltungsgerichtshof und einen Staatsgerichtshof für Verfassungsfragen.

(2)

Weitere Gerichte sind nach der Verfassung unzulässig.

Hinweis und Home

Mit dieser Neuordnung wird das Einsparpotential bei der Justiz bearbeitet. ⇒ mehr!

Plattform zur Diskussion mit Anpassungsvorschlägen zum obigem Verfassungsartikel via Crowd Sourcing nach Isländischem Vorbild ⇒ mehr!