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Artikel 133

(Ausübung durch Gerichte)

(1)

Die rechtsprechende Gewalt ist den gesetzlichen Richtern anvertraut.

(2)

Grundlage des gesetzlichen Richters ist das Gerichtsverfassungsgesetz und der rechtskraftfähige Geschäftsverteilungsplan, welcher die zuständigen Richter und ihre Vertreter namentlich mit Vor- und Nachnamen eindeutig vorher bestimmen.

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