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Artikel 132

(Zusammenwirken und Kostenverteilung bei Forschungsvorhaben)

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Staat und Kommunen können auf Grund von Vereinbarungen bei der Bildungsplanung und bei der Förderung von Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung von überregionaler Bedeutung zusammenwirken. Die Aufteilung der Kosten wird in der Vereinbarung geregelt.

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