Artikel 131
(Gemeinwohlaufgaben)
(1)
Der Staat erfüllt auf folgenden Gebieten Aufgaben für das Gemeinwohl, soweit diese Aufgaben für die Gesamtheit bedeutsam sind und die Mitwirkung des Staates zur Verbesserung der Lebensverhältnisse erforderlich ist (Gemeinschaftsaufgaben):
1. Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken,
2. Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur,
3. Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes.
(2)
Durch Gesetz mit Zustimmung des Parlamentes werden die Gemeinschaftsaufgaben näher bestimmt. Das Gesetz soll allgemeine Grundsätze für ihre Erfüllung enthalten.
(3)
Das Gesetz trifft Bestimmungen über das Verfahren und über Einrichtungen für eine gemeinsame Rahmenplanung. Die Aufnahme eines Vorhabens in die Rahmenplanung bedarf der Zustimmung der Kommune, in dessen Gebiet es durchgeführt wird.
(4)
Der Staat trägt die Ausgaben in jeder Kommune. Das Nähere regelt das Gesetz. Die Bereitstellung der Mittel bleibt der Feststellung in den Haushaltsplänen des Staates vorbehalten.
(5)
Regierung und Parlament sind auf Verlangen über die Durchführung der Gemeinschaftsaufgaben zu unterrichten.
(6)
Die Regelungen können durch Volksbegehren und Volksabstimmung angenommen oder verworfen werden.
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