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Artikel 126

(Gewähr von Dienstleistungen im Post- und Telekommunikationswesen)

(1)

Nach Maßgabe eines Gesetzes, das der Zustimmung des Parlaments bedarf, gewährleistet der Staat im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen.

(2)

Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 werden als staatliche Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen staatseigenen Unternehmen erbracht. Hoheitsaufgaben im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation werden in staatseigener Verwaltung ausgeführt.

(3)

Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 führt der Staat in der Rechtsform einer staats-unmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts einzelne Aufgaben in Bezug auf die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen staatlichen Unternehmen nach Maßgabe eines Gesetzes aus.

(4)

Die Gesetze können durch Volksbegehren und Volksabstimmung angenommen oder verworfen werden.

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