Artikel 124
(Luftverkehrsverwaltung)
(1)
Die Luftverkehrsverwaltung wird in staatseigener Verwaltung geführt. Über die öffentlich-rechtliche oder privat-rechtliche Organisationsform wird durch Gesetz entschieden.
(2)
Durch Gesetz, das der Zustimmung des Volkes bedarf, können Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung den Bezirken als Auftragsverwaltung übertragen werden.
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