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Artikel 124

(Luftverkehrsverwaltung)

(1)

Die Luftverkehrsverwaltung wird in staatseigener Verwaltung geführt. Über die öffentlich-rechtliche oder privat-rechtliche Organisationsform wird durch Gesetz entschieden.

(2)

Durch Gesetz, das der Zustimmung des Volkes bedarf, können Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung den Bezirken als Auftragsverwaltung übertragen werden.

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