Artikel 122
(Verwaltung der Streitkräfte)
(1)
Die Verwaltung der Streitkräfte wird in staatseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau geführt. Sie dient den Aufgaben des Personalwesens und der unmittelbaren Deckung des Sachbedarfs der Streitkräfte. Aufgaben der Beschädigtenversorgung und des Bauwesens können der Streitkräfteverwaltung nur durch Gesetz, das der Zustimmung des Parlaments bedarf, übertragen werden. Der Zustimmung des Parlaments bedürfen ferner Gesetze, soweit sie die Streitkräfteverwaltung zu Eingriffen in Rechte Dritter ermächtigen; das gilt nicht für Gesetze auf dem Gebiet des Personalwesens.
(2)
Im übrigen können Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Ersatzreservewesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, mit Zustimmung des Parlamentes bestimmen, dass sie ganz oder teilweise in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau oder von den Regierungsbezirken im Auftrage des Staates ausgeführt werden. Werden solche Gesetze von den Regierungsbezirken im Auftrage des Staates ausgeführt, so können sie mit Zustimmung des Parlamentes bestimmen, dass die der Regierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden auf Grund des Artikels 118 zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise Oberbehörden übertragen werden; dabei kann bestimmt werden, dass diese Behörden beim Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften gemäß Artikel 119 Abs. 2 Satz 1 nicht der Zustimmung des Parlamentes bedürfen.
(3)
Die Gesetze können durch Volksbegehren und Volksabstimmung angenommen oder verworfen werden.
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