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Artikel 120

(Umfang der staatseigenen Verwaltung)

(1)

In staatseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt der Auswärtige Dienst, die Staatsfinanzverwaltung und nach Maßgabe des Artikels 107 die Verwaltung der Straßen und der Schifffahrt. Durch Gesetz können Grenzschutzbehörden, Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen, für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Staatsgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange Deutschlands gefährden, eingerichtet werden.

(2)

Als staats-unmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet einer Kommune hinaus erstreckt.

(3)

Außerdem können für Angelegenheiten, für die dem Staat die Gesetzgebung zusteht, selbständige Oberbehörden und neue staats-unmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes durch Gesetz errichtet werden. Erwachsen dem Staat auf Gebieten, für die ihm die Gesetzgebung zusteht, neue Aufgaben, so können bei dringendem Bedarf staatseigene Mittel- und Unterbehörden mit Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments errichtet werden. Die Entscheidung können durch Volksbegehren und Volksabstimmung angenommen oder verworfen werden.

(4)

Die Errichtung von öffentlichen Körperschaften und öffentlichen Anstalten ist nur in begründeten Ausnahmefällen gestattet und wird durch ein Gesetz geregelt.

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