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Artikel 119

(Staatseigene Verwaltung)

(1)

Führt der Staat die Gesetze durch staatseigene Verwaltung oder durch staatsunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes aus, so erlässt die Regierung, soweit nicht das Gesetz Besonderes vorschreibt, die allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Sie regelt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Einrichtung der Behörden.

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