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Artikel 117

(Bezirksverwaltung; Staatliche Aufsicht)

(1)

Führen die Regierungsbezirke die Gesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren, soweit nicht Gesetze anderes bestimmen.

(2)

Die Regierung kann mit Zustimmung des Parlamentes allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.

(3)

Die Regierung übt die Aufsicht darüber aus, dass die Regierungsbezirke die Gesetze dem geltenden Recht gemäß ausführen. Der Staat kann zu diesem Zweck Beauftragte zu den obersten Bezirksbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Parlamentes auch zu den nachgeordneten Behörden.

(4)

Werden Mängel, welche die Regierung bei der Ausführung der Gesetze in den Regierungsbezirken festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Regierung oder des Regierungsbezirkes das Parlament, ob die Bezirksregierung das Recht verletzt hat. Gegen den Beschluss des Parlamentes kann der Staatsgerichtshof angerufen werden.

(5)

Der Regierung kann durch Gesetz zur Ausführung von Gesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, außer wenn die Regierung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Bezirksbehörden zu richten.

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