Artikel 115
(Wohnortnahe Beschäftigung)
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Die mit der unmittelbaren staatlichen Verwaltung in den Regierungsbezirken betrauten öffentlich Bestellten sollen in der Regel Regierungsbezirksangehörige sein. Die Angestellten und Arbeiter der staatlichen Verwaltung sind auf ihren Wunsch in ihren Heimatgebieten zu verwenden, soweit dies möglich ist und nicht Rücksichten auf ihre Ausbildung oder Erfordernisse des Dienstes entgegenstehen.
Hinweis und Home
Die Förderung des Familienlebens über die Generationen hinweg ist Staatsziel. Die bewusste und erzwungene Zersplitterung von Familien zum Zwecke der Erwerbstätigkeit ist zu vermeiden. ⇒ mehr!
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