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Artikel 114

(Rechts- und Amtshilfe; Katastrophenhilfe)

(1)

Alle Behörden des Staates und der Bezirksregierungen leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.

(2)

Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann eine Bezirkregierung in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des zentralen Staatspolizei zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Bezirksregierung Polizeikräfte anderer Bezirksregierungen, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie der zentralen Staatspolizei und der Streitkräfte anfordern.

(3)

Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet von mehr als einem Regierungsbezirk, so kann die Regierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Bezirksregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Regierungsbezirke zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten der zentralen Staatspolizei und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen.

(4)

Maßnahmen der Regierung nach Satz 1 sind im Übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.

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