Artikel 112
(Funktionen der Regierungsbezirke)
(1)
Die Gesetze werden durch die Regierungsbezirksbehörden ausgeführt, soweit nicht die Gesetze etwas anderes bestimmen.
Hinweis und Home
⇒ mehr!
Plattform zur Diskussion mit Anpassungsvorschlägen zum obigem Verfassungsartikel via Crowd Sourcing nach Isländischem Vorbild ⇒ mehr!