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Artikel 111

(Vorrang des Staatsrechtes)

(1)

Staatsrecht bricht Kommunalrecht.

(2)

Bestehen Zweifel oder Meinungsverschiedenheiten darüber, ob eine kommunalrechtliche Vorschrift mit dem Staatsrecht vereinbar ist, so kann die zuständige staatliche Behörde nach näherer Vorschrift eines Gesetzes die Entscheidung des Staatsgerichtshofes anrufen.

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