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Artikel 110

(Grundsätze zu Steuern und Abgaben)

(1)

Der Staat muss im Wege der Gesetzgebung Grundsätze über die Zulässigkeit und Erhebungsart von Steuern, Beiträgen, Gebühren und Abgaben aufstellen, soweit sie unbedingt erforderlich sind, um

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eine Schädigung der Einfuhren, Einnahmen oder der Handelsbeziehungen Deutschlands,

  2

Doppelbesteuerungen durch Steuern auf Steuern,

  3

eine Schädigung der Wirtschafts-, Sozial- und Rentensysteme,

  4

eine übermäßige oder verkehrsbehindernde Belastung aller und bei der Benutzung öffentlicher Verkehrswege und Einrichtungen mit Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben,

oder

 

  5

Ausfuhrabgaben
auszuschließen und damit wichtige Gesellschaftsinteressen zu wahren.

Hinweis und Home

Die gesamte Steuergesetzgebung und Abgabenordnung dient in der Bundesrepublik für eine umfassende Kontrolle der Bevölkerung, der Vermögen und der Betätigung Einzelner. In einem riesigen Leerlauf werden an vielen Stellen die gleichen Belege gesammelt, ausgewertet und zur Veranlagung genutzt. Der Besteuerung des einen stehen Erstattungen für den anderen gegenüber. Der Schwachsinn hat Methoden entwickelt, die jeden wirtschaftlichen Elan ausbremsen helfen. Dazu dienen besonders undurchschaubare Abschreibungsregeln, das Geld ist zwar weg, aber steuerlich wird es weiter belastet. Im Endeffekt müssen Steuern mit Kreditaufnahmen bezahlt werden, was eine perfekte Verschuldung und Anhängigkeit provoziert. ⇒ mehr!

Es sind dicke Fesseln abzustreifen und die vielen Sesselfurzer dadurch arbeitslos zu machen. ⇒ mehr!

Plattform zur Diskussion mit Anpassungsvorschlägen zum obigem Verfassungsartikel via Crowd Sourcing nach Isländischem Vorbild ⇒ mehr!