Artikel 109
(Gesetzgebung zu Abgaben und Einnahmen)
(1)
Der Staat hat ferner die ausschließliche Gesetzgebung über die Abgaben und sonstigen Einnahmen, soweit sie ganz oder teilweise für seine Zwecke in Anspruch genommen werden. Nimmt Deutschland Abgaben oder sonstige Einnahmen in Anspruch, die bisher den Ländern, Kommunen oder Regierungsbezirken zustanden, so hat es auf die Erhaltung der Lebensfähigkeit der Regierungsbezirke Rücksicht zu nehmen.
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Die gesamte Steuergesetzgebung muss konzentriert und verständlich vereinfacht werden. Damit soll die abnorm hohe Steuerbelastung in Deutschland mit Hilfe der vorgelegten Verfassung gegenüber der bundesrepublikanischen Besatzungssteuergesetzgebung für verdeckte Reparationszahlungen mindestens halbiert werden. ⇒ mehr!
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