Artikel 108
(Rahmenvorschriften)
(1)
Der Staat hat das Recht, unter den Voraussetzungen des Artikels 107 im Wege der Gesetzgebung für die Regierungsbezirke Basis- und Rahmenvorschriften zu erlassen über:
1
das Melde- und Ausweiswesen;
2
das Recht der Beschäftigten aller öffentlichen Körperschaften;
3
Vergütung für öffentliche Bestellungen;
4
die allgemeinen Rechtsverhältnisse der öffentlichen Medien;
5
die Rechte und Pflichten der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften;
6
Kinderkrippen und Vorschulstätten, das Schulwesen einschließlich des Hochschulwesens und das wissenschaftliche Büchereiwesen;
7
das Bodenrecht, die Bodenverteilung, das Ansiedlungs- und Heimstättenwesen, die Bindung des Grundbesitzes, das Wohnungswesen und die Bevölkerungsverteilung;
8
den Naturschutz, die Landschaftspflege, den Bodenschutz, den Wasserhaushalt und die Luftreinheit;
9
den Tierschutz und das Jagdwesen;
10
die Verscherungs- und Gesundheitsfürsorge;
11
das Bestattungswesen;
12
den Schutz des deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung in das Ausland.
Hinweis und Home
In den Regierungsbezirken sind in Deutschland grundsätzlich einheitliche Rechte und Gesetze zu beachten. Insoweit wird der Rahmen durch den Staat gesetzt. ⇒ mehr!
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