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Artikel 107

(Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung)

(1)

Der Staat hat die ausschließliche Gesetzgebung über:

  1

die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung;

  2

die Staatsangehörigkeit;

  3

die Freizügigkeit, das Passwesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;

  4

das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung;

  5

die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schifffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Ausland einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;

  6

den Luftverkehr;

  7

den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Staates stehen (Eisenbahnen des Staates), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Staates sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege;

  8

das Postwesen und die Telekommunikation;

  9

die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Staates stehenden Personen;

  10

den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;

  11

die Zusammenarbeit des Staates und der Regierungsbezirken
a) in der Kriminalpolizei,
b) zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Staates oder einer Kommune (Verfassungsschutz) und
c) zum Schutz gegen Bestrebungen im Staatsgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange Deutschlands gefährden,
sowie
 :   die Einrichtung eines Kriminalpolizei-Zentralamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung;

  12

die Statistik für gesamtstaatliche Zwecke.

  13

das bürgerliche Recht, das Verwaltungsrecht und das Strafrecht und den Strafvollzug, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren, die Rechtsanwaltschaft, das Notariat

  14

das Personenstandswesen;

  15

das Vereins- und Versammlungsrecht;

  16

das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;

  17

das Waffen- und das Sprengstoffrecht;

  18

die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;

  19

die öffentliche Fürsorge;

  20

die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;

  21

die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen;

  22

die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;

  23

das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen);

  24

die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe;

  25

das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;

  26

das Bildungs- und Ausbildungsrecht und die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Gestaltung der wissenschaftlichen Forschung;

  27

das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 107 und 108 in Betracht kommt;

  28

die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;

  29

die Verhütung des Missbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;

  30

die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung, die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;

  31

den Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das landwirtschaftliche Pachtwesen, das Wohnungswesen, das Siedlungs- und Heimstättenwesen;

  32

die Maßnahmen gegen gemeingefährliche und übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, den Verkehr mit Arzneien, Heil- und Betäubungsmitteln und Giften;

  33

die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;

  34

den Schutz beim Verkehr mit Lebens- und Genussmitteln, Bedarfsgegenständen, Futtermitteln und land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;

  35

die Hochsee- und Küstenschifffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschifffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;

  36

den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;

  37

die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Staates sind,

  38

die Abfallbeseitigung, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung;

  39

die Staatshaftung;

  40

ie künstliche Befruchtung beim Menschen, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen und Geweben.

Hinweis und Home

Die Aufzählung dient der Klarstellung zu einer zentralen, allgemeingültigen Gesetzgebung. Sie ist noch nicht abschließend und bedarf einer Diskussion, ob die Aufzählung überhaupt notwendig ist. ⇒ mehr!

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