Banner 'Verfassungsinitiative'

Artikel 106

(Konkurrierende Gesetzgebung)

(1)

Solange und soweit der Staat Deutschland von seiner Gesetzgebung keinen Gebrauch macht, behalten die Kommunalparlamente das Recht der Gesetzgebung innerhalb ihrer Regierungsbezirke. Dies gilt nicht für die ausschließliche Gesetzgebung des Staates.

(2)

Der Staat hat in diesem Bereich das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Staatsgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine einheitliche gesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3)

Durch Gesetz kann bestimmt werden, dass eine einheitliche gesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Bezirksrecht ersetzt wird.

Hinweis und Home

Mit dieser Gesetzgebungsgestaltung, die natürlich ebenfalls durch die betroffene Bevölkerung abstimmungsbedürftig ist, können die bezirklichen und kommunalen besonderen Lebensverhältnisse wie z. B. im Baurecht in Selbstbestimmung zugelassen werden. ⇒ mehr!

Plattform zur Diskussion mit Anpassungsvorschlägen zum obigem Verfassungsartikel via Crowd Sourcing nach Isländischem Vorbild ⇒ mehr!