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Artikel 105

(Ausschließliche Gesetzgebung)

(1)

In Deutschland gilt grundsätzlich überall gleiches Recht.

(2)

Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Staates haben die Kommunalparlamente die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Gesetz ausdrücklich ermächtigt werden.

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