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Artikel 104

(Durch Volksentscheid zu beschließende Gesetzgebungen)

(1)

Das Prinzip des Volksentscheides nach Schweizer Gepflogenheit wird übernommen.

(2)

Zustimmungspflichtig sind allgemein alle Gesetze mit unmittelbarem, wesentlichem Einfluss auf die persönliche Lebensführung.

(3)

Speziell Gesetze, Verordnungen und internationale Verträge zu den folgenden Sachverhalten sind durch Volksentscheid zustimmungspflichtig:

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Verfassungsänderungen,

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Regierungswechsel und Kanzlerneuwahl oder -austausch, bei Verweigerung der Zustimmung sind unverzüglich Neuwahlen einzuleiten und durchzuführen,

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Aufgabe und Übertragung von Hoheitsrechten,

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Internationale Verträge und Vereinbarungen,

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Währungsgesetze,

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Gebietsreformen und Neuordnungen des Staatsgebietes,

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Aufgabe oder Privatisierung gemeinwirtschaftlich notwendiger Strukturen, wie Eisenbahn, Post- und Kommunikationseinrichtungen, Strom-, Wasser- und Entsorgungsleistungen,

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Steuer-, Sozialbeitrags- und Abgabenerhöhungen und Kreditaufnahmen,

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Abbau von erarbeiteten Besitzständen und Zahlungen an das Ausland,

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Beschäftigung Heranwachsender, Soziales Jahr und Arbeitsdienst,

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Verteidigungsfall und ausländischer Einsatz der Streitkräfte,

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Grundrechte zu Menschenrechten, Freiheiten und Gleichheit.

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