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Artikel 103

(Ausfertigung, Verkündigung, Inkrafttreten von Gesetzen und Rechtsverordnungen)

(1)

Die nach den Vorschriften dieser Verfassung zustande gekommenen Gesetze werden vom Parlamentsvorsitzenden ausgefertigt und im deutschen Gesetzblatt verkündet. Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erlässt, ausgefertigt und vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung im Gesetzblatte verkündet.

(2)

Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung soll den Tag des Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Gesetzblatt ausgegeben worden ist.

Hinweis und Home

Hiermit wird eine der wenigen Aufgaben des Bundespräsidenten in der Bundesrepublik, welche dort durch die allgegenwärtige Parteiabhängigkeit und politische Ämterkorruption sowieso nicht zur Sperrung verfassungsfeindlicher Gesetzgebung geführt hat, effektiver geregelt. Ein Bundespräsident ist dadurch entbehrlich, da auch das Begnadigungsrecht an den Petitionsausschuss des Parlamentes abgeben werden konnte. ⇒ mehr!

Der Ministerpräsident und die Minister werden durch das Parlament für das Volk akzeptiert und akkreditiert. ⇒ mehr!

Plattform zur Diskussion mit Anpassungsvorschlägen zum obigem Verfassungsartikel via Crowd Sourcing nach Isländischem Vorbild ⇒ mehr!