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Artikel 102

(Gesetzgebungsnotstand)

(1)

Wird ein ordentliches Gesetzgebungsverfahren zeitweilig unmöglich, so kann der Ministerpräsident und bei dessen Handlungsunfähigkeit das Parlament für eine Gesetzesvorlage den Gesetzgebungsnotstand erklären.

(2)

Dann gilt das Gesetz als vorläufig zustande gekommen, soweit das Parlament ihm mit Mehrheit zugestimmt hat.

(3)

Es verliert automatisch seine Rechtskraft, wenn es nicht innerhalb von 3 Monaten durch Volksabstimmung bestätigt wird.

(4)

Die Verfassung darf durch ein Gesetz, das nach Absatz 2 zustande kommt, weder geändert, noch ganz oder teilweise außer Kraft oder außer Anwendung gesetzt werden.

Hinweis und Home

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